Goggenbach
  


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Satzung Dreschschuppenverein Goggenbach

§1    NAME

 

Der Verein führt den Namen

 

DRESCHSCHUPPENVEREIN GOGGENBACH

 

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach erhält er den Zusatz e.V..

Der Sitz des Vereins ist Kupferzell - Goggenbach.

 

§2    ZWECK UND AUFGABE

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und der Erhalt bäuerlichen Brauchtums und die Förderung der Dorfgemeinschaft.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erhalt der historischen Dreschgeräte und deren Vorführung, wie dies schon seit 1977 Tradition ist.

 

§3    SELBSTLOSIGKEIT DES VEREINS

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4    MITTELVERWENDUNG

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5    MITGLIEDSCHAFT

 

1)

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


b) Jugendliche können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

c)    Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins, es verpflichtet sich gleichzeitig, die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten, sowie auch sonst die Bestrebungen   des Vereins zu unterstützen.

 

2) Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)   durch den Tod.

b)      durch Auflösung einer juristischen Person.

c)      durch freiwilligen Austritt, der nur mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres

d)      durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand, wenn das Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt.
 Wird gegen den Ausschluss Widerspruch eingelegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung.


3)      Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.

 

§6    GESCHÄFTSJAHR

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§7    JAHRESBEITAG

 

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§8    VEREINSORGANE

 

Organe des Vereins sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

§9    MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

a)      Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

b)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen.
Als Einberufung gilt die Veröffentlichung der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der
Gemeinde Kupferzell.


c)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; dies gilt nicht für Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.                                                                                                                              
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Änderung der Satzung, und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

d)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§10    VORSTAND

 

Der Vorstand besteht aus:

 

Ø      dem Vorsitzenden

Ø      dem stellvertretenden Vorsitzenden

Ø      dem Kassier

Ø      dem Schriftführer

Ø      bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern

 

Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Neuwahl des Gesamtvorstands.

 

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zur Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB berechtigt. Sie dürfen den Verein alleine vertreten.

 

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.

Die Einladungsfrist zu den Sitzungen beträgt eine Woche.

Wenn kein Vorstandsmitglied wiederspricht, kann die Frist auch kürzer sein.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§11    KASSENPRÜFER

 

Die jährliche Kontrolle der Vereinskassenführung und der Bericht darüber auf der Mitgliederversammlung obliegt den zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§12    AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

2)      Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

3)      Die nach Auflösung des Vereins und nach Abwicklung der Geschäfte etwa noch vorhandenen Vermögenswerte fallen an die Gemeinde Kupferzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Goggenbach zu verwenden hat.

 

§13    INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

 

Vorstehende Satzung wurde am 16. Februar 2007 von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen

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