Satzung
Dreschschuppenverein
Goggenbach
§1 NAME
Der Verein führt den
Namen
DRESCHSCHUPPENVEREIN GOGGENBACH
und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Danach
erhält er den Zusatz e.V..
Der Sitz des Vereins ist Kupferzell -
Goggenbach.
§2 ZWECK UND AUFGABE
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und
der Erhalt bäuerlichen
Brauchtums und die Förderung der Dorfgemeinschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
Erhalt der historischen Dreschgeräte und deren Vorführung,
wie dies schon seit
1977 Tradition ist.
§3 SELBSTLOSIGKEIT DES VEREINS
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 MITTELVERWENDUNG
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt
werden.
§5 MITGLIEDSCHAFT
1)
a)
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische
Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
b)
Jugendliche können mit Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters
Mitglied werden.
c)
Mit der Aufnahme anerkennt das
Mitglied die Satzung des
Vereins, es verpflichtet sich gleichzeitig, die Beschlüsse seiner
Organe
einzuhalten, sowie auch sonst die Bestrebungen des Vereins
zu
unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
durch den Tod.
b)
durch Auflösung einer
juristischen Person.
c)
durch freiwilligen Austritt, der nur
mit schriftlicher
Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann. Die
Kündigungsfrist beträgt 3
Monate zum Ende eines Kalenderjahres
d)
durch Ausschluss aus dem Verein durch
den Vorstand, wenn das
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und die Satzung des
Vereins
verstößt.
Wird gegen den Ausschluss Widerspruch eingelegt, so entscheidet
die
Mitgliederversammlung.
3)
Ausscheidende Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das
Vermögen des Vereins. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein bleiben
jedoch bestehen.
§6 GESCHÄFTSJAHR
Das
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
§7 JAHRESBEITAG
Der Jahresbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§8 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
a)
Die Mitgliederversammlung findet
jährlich statt.
Außerdem ist die Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das
Interesse des
Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
b)
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von einer
Woche einberufen.
Als Einberufung gilt die Veröffentlichung der Tagesordnung im
Mitteilungsblatt
der
Gemeinde Kupferzell.
c)
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch
dieser
verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung
der vom
Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; dies gilt nicht
für
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
erfolgt mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Änderung der Satzung, und zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn zehn
Prozent der bei
der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
d)
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind vom
Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu
unterschreiben. Dabei
sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige
Abstimmungsergebnis
festgehalten werden.
§10 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
Ø
dem
Vorsitzenden
Ø
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
Ø
dem
Kassier
Ø
dem
Schriftführer
Ø
bis
zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
Alle Vorstandsmitglieder werden auf
die Dauer von vier
Jahren gewählt.
Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf
der Amtszeit bis zur
Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor
Ablauf seiner Amtszeit
aus, so hat bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl
zu erfolgen.
Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der
Neuwahl des
Gesamtvorstands.
Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende sind
zur Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB berechtigt.
Sie dürfen den Verein
alleine vertreten.
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
Die Einladungsfrist zu den Sitzungen
beträgt eine Woche.
Wenn kein Vorstandsmitglied
wiederspricht, kann die Frist
auch kürzer sein.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§11 KASSENPRÜFER
Die jährliche Kontrolle der
Vereinskassenführung und der
Bericht darüber auf der Mitgliederversammlung obliegt den zwei
Kassenprüfern,
die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt werden.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1)
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür
einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.
2)
Der
Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen
gültigen Stimmen.
3)
Die
nach Auflösung des Vereins und nach Abwicklung der Geschäfte
etwa noch
vorhandenen Vermögenswerte fallen an die Gemeinde Kupferzell, die
es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
in Goggenbach zu
verwenden hat.
§13 INKRAFTTRETEN
DER SATZUNG
Vorstehende
Satzung wurde am 16. Februar 2007 von der
Gründungsversammlung einstimmig beschlossen
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